Zum Inhalt springen

Vortragsabend Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Berliner Testament zog großes Interesse auf sich

Vortragsabend Vorsorgevollmacht
Zahlreiche Zuhörerinnen und Zuhörer waren am vergangenen Montagabend (17.2.) in die Bamberger Caritas-Zentrale gereist, um dem Vortrag zum Thema Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Berliner Testament zu folgen – manche von ihnen sogar bis zu 25 km
Datum:
Veröffentlicht: 26.2.25
Von:
Janka Malki | bearbeitet von Elisa Fiori & E.-J. Zerbes

Der Abend widmete sich einem besonders wichtigen Thema: Entscheidungen im Alter rechtzeitig zu treffen, solange man noch in der Lage ist, seine Wünsche zu äußern. Die lassen sich in einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung und in einem Testament wie z.B. dem Berliner Testament rechtskräftig festhalten. Dazu lud der Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg einen fachkundigen Referenten ein: Dr. Matthias Peetz, Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg und Mitglied der Deutschen Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Wichtige rechtliche Regelungen

Peetz ging detailliert auf die rechtlichen Grundlagen ein. Er erläuterte, wie sich Betroffene bestmöglich absichern können, falls diese selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.

Ein Thema, das die Menschen besonders beschäftigt: die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung. Laut § 1814 BGB kann das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen, wenn ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Um dies zu verhindern, empfiehlt Peetz, eine umfassende Generalvollmacht zu erteilen. Diese ist wichtig, um etwaige Lücken zu vermeiden, die sonst zur Bestellung eines Betreuers durch das Gericht führen könnten.

Peetz betonte, dass eine Vorsorgevollmacht nur an Personen erteilt werden sollte, denen man voll und ganz vertraut. Bei Zweifeln sei es besser, davon Abstand zu nehmen. Ein weiteres Risiko, das Peetz ansprach, sind Schenkungen im Rahmen von Vorsorgevollmachten. Sie stellen eine erhebliche Gefahr für den Vermögensverfall dar. Denn: Oftmals stehen Schenkungen nicht im Einklang mit den finanziellen Interessen des Vollmachtgebers.

Darüber hinaus riet Peetz davon ab, eine Vorsorgevollmacht an Bedingungen zu knüpfen, wie etwa an die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Dies könne zu Problemen führen, da Dritte die Bedingungen möglicherweise nicht erkennen und die Vollmacht daher nicht anerkennen.

Peetz gab auch praktische Hinweise für das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Themen wie Schadensersatz, Auslagenersatz, Haftung sowie Auskunfts- und Rechenschaftspflichten können in diesem Innenverhältnis geregelt werden. Zu überlegen sei auch, ob mehrere Personen bevollmächtigt werden sollen und wie deren Vertretung organisiert werden soll. Sie kann entweder durch Einzelvertretung oder Gesamtvertretung erfolgen.

Peetz empfahl, sich über die Verbraucherzentrale und das Bundesministerium der Justiz zu informieren und im Ergebnis die Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen zu lassen. Er rät auch zu einer Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister.

Für den Fall des Verzichts auf eine Vorsorgevollmacht, empfiehlt Peetz, einen Wunschbetreuer in einer Betreuungsverfügung festzulegen. Auch wenn das Betreuungsgericht einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bestellung des Betreuers hat, müssen die Wünsche des Vollmachtgebers in der Regel berücksichtigt werden. Bei einer rechtlichen Betreuung gibt es zudem eine regelmäßige Kontrolle durch das Gericht, was zusätzlichen Schutz bietet.

Patientenverfügung: Lebenserhaltende Maßnahmen und eigene Wünsche

Das zweite große Thema des Abends war die Patientenverfügung. Hier erklärte Peetz den Grundsatz „in dubio pro vita“, wonach im Zweifelsfall immer lebenserhaltende Maßnahmen ergriffen werden. Möchte man eine andere Entscheidung treffen, sollte man eine Patientenverfügung erstellen. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Peetz wies darauf hin, dass eine regelmäßige Aktualisierung der Patientenverfügung nicht erforderlich sei, solange klar sei, dass diese so lange gilt, bis sie widerrufen wird. Auch hier empfahl er, sich bei der Verbraucherzentrale und dem Bundesministerium der Justiz zu informieren und die Verfügung im Zentralen Vorsorgeregister zu registrieren.

Berliner Testament: Steuerliche Aspekte und Risiken

Der abschließende Vortrag zu Berliner Testament stellte das wohl komplexeste Thema des Abends dar. Peetz erkläre zunächst den Unterscheid zwischen der gesetzlichen Erbfolge und der testamentarischen Erbfolge und ging insbesondere auf das Berliner Testament ein. Es handelt sich hierbei um ein gemeinschaftliches Testament für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, das dem überlebenden Partner Schutz bietet und gleichzeitig Erbauseinandersetzungen mit den Kindern oder andren Miterben vermeiden soll. Die Kinder werden oft erst als Schlusserben eingesetzt und sind daher zunächst von der Erbschaft ausgeschlossen, was zu Pflichtteilansprüchen führen kann. Um dies zu umgehen werden häufig sogenannte Pflichtteilstrafklauseln eingefügt.

Peetz wies jedoch darauf hin, dass das Berliner Testament aus steuerrechtlicher Sicht nicht immer optimal ist, da die Freibeträge im ersten Erbfall verloren gehen. Hier stellte er verschiedene Alternativen vor, wie etwa die erweiterte Pflichtteilsstrafklausel oder das Supervermächtnis. Aufgrund der Regelungskomplexität des Berliner Testaments riet Peetz dazu, sich bei Bedarf unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen.

Fazit: Frühe Entscheidungen für die Zukunft treffen

Das Publikum zeigte ein großes Interesse an diese wichtigen rechtlichen Themen. Dabei wurde es nicht nur über die rechtlichen Möglichkeiten informiert, sondern auch für die Risiken und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Planung sensibilisiert. Gerade bei der Vorsorge und der Gestaltung des Nachlasses ist es wichtig, rechtzeitig Entscheidungen zu treffen, um im Ernstfall gut abgesichert zu sein.