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Sie wollen über Ihr eigenes Leben hinaus etwas Gutes tun und Spuren hinterlassen?

mit Kind auf der grünen Wiese

Vielen Dank, dass Sie darüber nachdenken, die Arbeit der Caritas in der Erzdiözese Bamberg zu unterstützen.

Der Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.V. sowie seine 13 Stadt- und Kreis-Caritasverbände sind als gemeinnützig anerkannt. Sie können uns als Erben einsetzen oder mit einem Vermächtnis bedenken – ohne Erbschaftssteuer. Ihre Unterstützung fließt somit direkt in unsere Hilfsangebote für Menschen in schwierigen Lebenslagen.

Selbstverständlich können Sie festlegen, wofür Ihre Zuwendung eingesetzt werden soll. Gerne beraten wir Sie persönlich und vertraulich zu Ihren Möglichkeiten.

Mit Ihrer Unterstützung helfen Sie mit, dass Menschen wieder Mut fassen und ihren Weg weitergehen können – respektvoll begleitet und nachhaltig unterstützt – hier vor Ort:

Menschen in schwierigen Lebenssituationen begleiten

Wir stehen Menschen zur Seite, die unerwartet Unterstützung brauchen – mit finanzieller Hilfe, persönlicher Beratung und praktischer Begleitung.

Neue Perspektiven eröffnen

Unsere Sozialberatungsstellen helfen bei belastenden Lebenslagen wie Schulden, Wohnungsproblemen oder persönlichen Krisen. Diese Arbeit finanzieren wir überwiegend aus eigenen Mitteln. 

Soziale Gerechtigkeit fördern

Wir unterstützen einkommensschwache Haushalte beim Energiesparen und fördern nachhaltige Lösungen – damit auch sozial benachteiligte Menschen am Klimaschutz teilhaben können.

Gesundheit stärken

Kinder und Jugendliche aus belasteten Familien erhalten durch Erholungsangebote und begleitete Freizeiten neue Kraft und Stabilität.

Haben Sie Fragen rund um das Thema Testament und Erbschaft?

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FAQ

Beim Vererben / Mit einer Erbschaft bestimmt man jemanden zum Erben – wenn 1 Person erben soll, ist er*sie Alleinerbe*in / wenn mehrere gemeinsam erben sollen, dann sind sie Miterben und bilden eine Erbengemeinschaft.

Der Erbe ist der Gesamtrechtsnachfolger von Ihnen – mit allen Rechten und Pflichten. Er*Sie erbt das Vermögen (bewegliches Vermögen, Immobilien), aber auch die Verbindlichkeiten /Schulden.

Wenn Sie jemandem etwas vermachen, überlassen Sie jemandem etwas ganz Bestimmtes aus Ihrem Vermögen (Möbelstück, Immobilie, Kunstwerk, Geldbetrag u.a.). Das geht mit einem Vermächtnis in einem Testament / Erbvertrag.

Der Bedachte hat keine weiteren Verpflichtungen.

Der Erbe muss das Vermächtnis erfüllen.

  • Sobald Sie jemanden (selbstbestimmt) begünstigen möchten, den die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht oder nicht so, wie Sie es wünschen, vorsieht - und schon sobald Sie den Verdacht haben, dass die gesetzliche Regelung nicht Ihrem Willen und Ihren Interessen entspricht, benötigen Sie ein Testament bzw. sollten darüber nachdenken
  • Ein individuell gestaltetes Testament stellt sicher, dass Ihr Lebenswerk nach Ihrem Tod wirklich jenen Menschen zugutekommt, denen es zugedacht ist. Insbesondere, wenn Sie
    • nahestehende Personen absichern möchten (z.B. Lebensgefährten, Freunde)
    • einzelne Vermögenswerte bestimmten Personen hinterlassen möchten (Stichwort: Vermächtnis)
    • gemeinnützige Organisationen wie die Caritas bedenken möchten (als Erbe oder im Rahmen eines Vermächtnisses)

  • Eigenhändig geschriebenes Testament / Einzeltestament (für Einzelpersonen)
  • Gemeinschaftliches Testament (für Ehepaare – auch Ehegattentestament – oder eingetragene Lebenspartner) ➡️ Sonderform: Berliner Testament
  • Notarielles / Öffentliches Testament (für Einzelpersonen und als gemeinschaftliches Testament)
  • Erbvertrag (insbesondere für Unverheiratete oder nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende)

  • Eigenhändig geschriebenes Testament / Einzeltestament: Das Testament muss von Anfang bis Ende selbst von Ihnen mit der Hand geschrieben werden (nicht mit Computer o.ä., nicht von Dritten!) + Ort, Datum am Ende (erleichtert Entscheidung, welches Testament gültig ist) + eigenhändig unterschreiben
  • Gemeinschaftliches Testament: Das Testament muss von 1 Partner von Anfang bis Ende selbst mit der Hand geschrieben werden + Ort, Datum am Ende (erleichtert Entscheidung, welches Testament gültig ist) + anschließend von beiden Partnern eigenhändig unterschrieben werden - Beachte: hiermit können erhebliche Bindungswirkungen eingegangen werden – daher unbedingt beraten lassen!
  • Notarielles / Öffentliches Testament: Sie erklären gegenüber dem Notar ihren letzten Willen, das Testament wird notariell beurkundet
  • Erbvertrag: Gemeinsame letztwillige Verfügungen von Partnern können gegenüber dem Notar erklärt werden; der Erbvertrag wird notariell beurkundet.

  • Fehlende Testierfreiheit (= Freiheit, ohne weiteres alleine von der bindenden Regelung abzuweichen und frei zu bestimmen, wie der Nachlass verteilt werden soll und wer sich um die Nachlassangelegenheiten kümmert):
    • Wer sich durch ein gemeinschaftliches Testament (Stichwort: „wechselbezüglich“) oder durch einen Erbvertrag (Stichwort: „vertragsmäßig“) gebunden hat (➡️ im Konsens ist eine Neuregelung immer möglich!)
  • Pflichtteilsrecht (= Mindestbeteiligung am Nachlass in Form eines sofort fälligen Geldzahlungsanspruchs nächster Hinterbliebener gegen den Erben in Höhe einer Quote am gesamten Nachlasswert – auch gegen den Willen des Erblassers)
    • Pflichtteilsberechtigte: Ehe- und eingetragene Lebenspartner*innen, Kinder (ersatzweise Enkel bzw. ersatzweise Urenkel) und ersatzweise Eltern
    • Sofern die Pflichtteilsberechtigten enterbt sind oder im Testament mit weniger bedacht werden als mit der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils
    • Relevant ist der zum Todeszeitpunkt vorhandene Nachlass („realer Nachlass“) sowie der Wert von Schenkungen der verstorbenen Person an Dritte während der letzten 10 Jahre vor dem Tod sowie Schenkungen an Ehe- oder eingetragene Lebenspartner*innen während der gesamten Zeit der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft („fiktiver Nachlass“)
    • Höhe: Hälfte des gesetzlichen Erbteils

  • Unsere Caritas-Organisationen haben keine eigenen Stiftungen.
    Insoweit gibt es lediglich die Möglichkeit, Vermögen innerhalb des "Stiftungszentrums des Erzbistums Bamberg zur Förderung kirchlicher Stiftungen und Einrichtungen" in Stiftungen zu übertragen.
    Beachte: Hier wird das Stiftungszentrum des Erzbistums Bamberg als Erbe im Testament eingesetzt, das Stiftungszentrum ist dann in der Regel Treuhänder Ihres Vermögens - die Caritas-Organisation wird nur hinsichtlich des Ertrages des Vermögens bedacht (z.B. Zinsen), erbt allerdings nicht Ihr Vermögen, erhält damit i.d.R. gar nichts oder nur wenig vom Erbe.
  • Daher: Um einer Caritas-Organisation im Todesfall Vermögen zukommen zu lassen, ist es am einfachsten und effektivsten, die entsprechende Caritas-Organisation (einen bestimmten Stadt- und Kreiscaritasverband / den Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.V.) direkt als Erbe des Vermögens der Person im Testament / Erbvertrag einsetzen oder sie durch ein Vermächtnis zu bedenken. Auf diesem Weg können Sie sicherstellen, dass Ihr Vermögen auch tatsächlich bei der entsprechenden Caritas-Organisation ankommt.
    Wichtig: Hierfür benötigten Sie keine Stiftung.

  • Digitaler Nachlass meint das Eigentum von z.B. Social-Media-Profilen, Cloud-Speichern, E-Mail-Konten, Chat-Verläufen, Kryptowährungen, Passwörtern oder Online-Abonnements.
  • Der Nachlass umfasst auch den digitalen Nachlass. Erben haben somit ein Zugangs- und Einsichtsrecht in z.B. Social-Media-Accounts des Verstorbenen. Der Zugang könnte aufgrund spezifischer Authentifizierungsverfahren oder Sicherheitsfragen für den Erben erschwert sein. Sie sollten den digitalen Nachlass daher explizit im Testament bedenken.
    Sollten Sie eine aktive Weiternutzung durch den Erben nicht wünschen, sollten Sie dies im Testament regeln.

  • Die Erbschaftssteuer ist im Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) geregelt
  • Sie erfordert Liquidität beim Begünstigten und schmälert die Nettobegünstigung
  • Es gibt bestimmte Freibeträge und bestimmte Steuersätze ➡️ abhängig von dem Wert der Begünstigung und dem rechtlichen Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Begünstigten (z.B. sind Ehegatten / eingetragene Lebenspartner und Kinder mit hohen Freibeträgen und niedrigen Steuersätzen besser gestellt als rechtlich entfernte Personen wie Geschwister, Nichten/Neffen und Freunde)
  • Gemeinnützige Organisationen wie die Caritas sind von der Erbschaftssteuer befreit
  • Lassen Sie sich unbedingt durch einen Steuerberater für den konkreten Einzelfall beraten!

Nach dem Todesfall eröffnet das zuständige Nachlassgericht das Testament und informiert die eingesetzten Erben. Dieser Vorgang kann einige Wochen dauern.

Wenn Sie möchten, können Sie bereits zu Lebzeiten Kontakt mit uns aufnehmen. So können wir gemeinsam besprechen, was Ihnen wichtig ist – zum Beispiel auch rund um Ihre Bestattung. Eine frühzeitige Abstimmung ist hilfreich, aber selbstverständlich freiwillig.

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Erbin oder des Erben, den Nachlass abzuwickeln – dazu gehören unter anderem Vertragsangelegenheiten, Bankfragen und die Umsetzung von Vermächtnissen.

Auch gemeinnützige Organisationen wie wir als Caritas können als Erben eingesetzt werden. In diesem Fall übernehmen wir die Abwicklung Ihres Nachlasses sorgfältig, transparent und respektvoll.

Ob zusätzlich eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. 

Ja. Sie können bestimmen, ob Ihre Zuwendung allgemein oder für einen bestimmten Bereich eingesetzt werden soll. Wir respektieren Ihre Wünsche und setzen sie verbindlich um.

Solange Sie leben, können Sie Ihre Entscheidung selbstverständlich jederzeit nochmal ändern oder anpassen. 

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Erbin oder des Erben, den Nachlass abzuwickeln – dazu gehören auch alle rechtlichen und praktischen Themen rund um die Wohnung oder das Haus des*r Verstorbenen. 

Wenn wir Erbin sind, kümmern wir uns sorgfältig um alle Angelegenheiten rund um Ihre Wohnung oder Ihr Haus. Persönliche Gegenstände behandeln wir respektvoll. Immobilien und wertvolle Dinge werden verantwortungsvoll behandelt und fachgerecht veräußert.

Wenn Sie wünschen, dass wir Ihre Bestattung organisieren, sprechen Sie bitte frühzeitig mit uns darüber. Eine Regelung allein im Testament reicht meist nicht aus, da dieses erst einige Zeit nach dem Todesfall eröffnet wird.

In einem persönlichen Gespräch können wir Ihre Vorstellungen aufnehmen und gemeinsam passende Lösungen finden.

Grundsätzlich liegt auch die Versorgung eines Haustiers in der Verantwortung der Erben. Wichtig ist, dass diese möglichst schnell vom Todesfall erfahren.

Da Testamentseröffnungen Zeit brauchen, empfehlen wir, die Versorgung Ihres Tieres bereits zu Lebzeiten mit einer Vertrauensperson oder – falls gewünscht – mit uns abzustimmen.